Betreuungsverein Vogtland e.V.
Beratungen
Zum Betreuungsrecht - zu rechtlichen und praktischen Betreuungsfragen - erhalten Betroffene, Angehörige, jeder interessierte Bürger und ehrenamtliche Betreuer von uns Auskunft. Weiterhin wird beraten zu Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen.
Ehrenamtliche Betreuer gewinnen, beraten und unterstützen wir.
Der Betreuungsverein arbeitet eng zusammen mit der Selbsthilfegruppe "Ehrenamtliche Betreuer". Über die Arbeit dieser Gruppe geben wir gerne Auskunft.
Nutzen Sie dazu die wöchentlichen Beratungszeiten
Montag | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr | |
Dienstag | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr | 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
Mittwoch | 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr | |
Donnerstag | 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr | geschlossen |
Freitag | geschlossen |
oder vereinbaren Sie einen Termin in unserer Geschäftsstelle in Reichenbach.
Geschäftsstelle des Betreuungsvereins Vogtland e.V. Fritz-Ebert-Straße 25 08468 Reichenbach |
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Telefon: | 0 37 65 / 71 15 77 |
Fax: | 0 37 65 / 71 15 76 |
E-Mail: | info@betreuungsverein-vogtland.de |
Internet: | www.betreuungsverein-vogtland.de |
Beratungen finden ebenfalls in folgenden Städten statt:
Weitere Beratungsorte sind Elsterberg, Auerbach, Falkenstein, Neumark und Klingenthal. Entsprechende Beratungszeiten und -themen werden in der jeweiligen Regionalpresse und in den kommunalen Anzeigeblättern veröffentlicht.
Betreuungsverein Vogtland e.V.
Vertretung mit Vollmacht
Was kann man tun, um gesetzliche Betreuung zu vermeiden?
Indem man vorsorgt und sofort eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung für sich erstellt. Denn jeder kann durch Unfall oder Krankheit in einen Zustand kommen, wo er nicht mehr persönlich für sich entscheiden kann.
Vorsorgevollmacht
Diese Verfügung leitet sich aus § 1820 BGB ab. Hier wird in Form eines Rechtsgeschäfts eine Vollmacht erteilt. Derjenige der bevollmächtigt wird (Vollmachtnehmer), wird damit ermächtigt, im Fall der Entscheidung- und Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers für diesen rechtswirksam zu handeln.
Betreuungsverfügung
Diese Verfügung leitet sich aus § 1816 Abs. 2 BGB ab. Mit der Betreuungsverfügung legt der Verfügende eine Person fest, die das Betreuungsgericht für ihn als Betreuer bestellen soll. An diese Verfügung ist das Betreuungsgericht gebunden.
Patientenverfügung
Mit dieser Verfügung können Sie Entscheidungen für medizinische Behandlung und Pflege bei schwerster und aussichtsloser Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase treffen. Eine rechtswirksame Patientenverfügung muss von den handelnden Ärzten beachtet werden. Wichtig ist, dass sie in schriftlicher Form vorliegt. Die handschriftliche Form ist nicht zwingend vorgeschrieben, die eigenhändige Unterschrift ist jedoch notwendig. Wir halten es für notwendig, dass ein Zeuge die Unterschrift des Verfügenden bestätigt. Insbesondere muss der Zeuge bekunden, dass der Verfasser der Verfügung bei der Unterschrift unter der Patientenverfügung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war und die Konsequenzen seiner Verfügung kannte. Eine notarielle Bestätigung ist nicht erforderlich.
Lassen Sie sich über weitere Einzelheiten im Betreuungsverein beraten. Beratungen sind auch bei Rechtsanwälten, Notaren und der Betreuungsbehörde des Territoriums möglich.